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BEK 2022 128

Wiederaufnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-09-20 · Deutsch SZ
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Wiederaufnahme Strafverfahren | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 August 2022) Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom

E. 29 August 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1‘500.00 bis spätestens am 15. September 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichtein- tretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführe- rin am 30. August 2022 zugestellt wurde (KG-act. 2);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht leistete;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

Kantonsgericht Schwyz 3

- auf die Beschwerde auch bei Leisten der Sicherheit nicht einzutreten gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin nicht genau angab, welche Punk- te des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und ggf. welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO) und sie ebenso wenig auf die Begründung der Vorinstanz im erforderlichen Ausmass einging, was ihr mit Verfügung vom 29. August 2022 angezeigt wur- de (KG-act. 3), worauf sie aber nicht reagierte;

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu tragen hätte (Art. 428 StPO), auf eine Kostenerhebung aber ausnahmsweise und unpräjudiziell verzichtet wird;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretensent- scheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 20. September 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. September 2022 BEK 2022 128 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend Wiederaufnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2022, GE 2022 7);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. August 2022 im Strafver- fahren gegen C.________ verfügte, das Verfahren werde nicht wiederaufge- nommen;

- die Privatklägerin mit Eingabe vom 27. August 2022 (Postaufgabe:

28. August 2022) Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom

29. August 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1‘500.00 bis spätestens am 15. September 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichtein- tretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführe- rin am 30. August 2022 zugestellt wurde (KG-act. 2);

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht leistete;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

Kantonsgericht Schwyz 3

- auf die Beschwerde auch bei Leisten der Sicherheit nicht einzutreten gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin nicht genau angab, welche Punk- te des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und ggf. welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO) und sie ebenso wenig auf die Begründung der Vorinstanz im erforderlichen Ausmass einging, was ihr mit Verfügung vom 29. August 2022 angezeigt wur- de (KG-act. 3), worauf sie aber nicht reagierte;

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu tragen hätte (Art. 428 StPO), auf eine Kostenerhebung aber ausnahmsweise und unpräjudiziell verzichtet wird;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;

- gegen gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO ergangene Nichteintretensent- scheide die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. A. 2018, Art. 383 StPO N 7);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 20. September 2022 kau